Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1976Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Ein Zeuge oder Sachverständiger, der einer ihm gemäß Artikel 13 zugestellten Vorladung Folge leistet, darf im ersuchenden Staat wegen einer strafbaren Handlung, die er vor dem Verlassen des ersuchten Staates begangen hat, oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer anderen Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2)Absatz 2,Das freie Geleit verliert seine Wirkung, wenn sich der Zeuge oder Sachverständige durch mehr als fünfzehn Tage, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr gefordert wird, im ersuchenden Staat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses Staates dahin zurückgekehrt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030944
Alte Dokumentnummer
N2197613353T