Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 339/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Ein Zeuge oder Sachverständiger, der einer ihm gemäß Artikel 13 zugestellten Vorladung Folge leistet, darf im ersuchenden Staat wegen einer strafbaren Handlung, die er vor dem Verlassen des ersuchten Staates begangen hat, oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer anderen Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Das freie Geleit verliert seine Wirkung, wenn sich der Zeuge oder Sachverständige durch mehr als fünfzehn Tage, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr gefordert wird, im ersuchenden Staat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses Staates dahin zurückgekehrt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002369

Dokumentnummer

NOR12030944

Alte Dokumentnummer

N2197613353T