Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 339/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung einer Justizbehörde in Haft, so wird er mit seiner Zustimmung dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002369

Dokumentnummer

NOR12030945

Alte Dokumentnummer

N2197613354T