Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 339/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Soll eine Person, die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält, von einer Justizbehörde des anderen Vertragsstaates als Beschuldigter vernommen werden, so wird ihr die Vorladung von der zuständigen Justizbehörde des ersuchten Staates zugestellt. In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Ausbleibens nicht angedroht werden. Der ersuchte Staat ordnet keine Zwangsmaßnahmen an, um den Beschuldigten zum Erscheinen im ersuchenden Staat zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Leistet der Beschuldigte der Vorladung Folge, darf er im ersuchenden Staat wegen einer vor dem Verlassen des ersuchten Staates begangenen strafbaren Handlung, auf die sich die Vorladung nicht bezieht, oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer anderen Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
  3. Absatz 3,Das freie Geleit verliert seine Wirkung wenn sich der Beschuldigte länger als fünfzehn Tage nach Beendigung der Verfahrenshandlung auf die sich die Vorladung bezieht, oder nach Beendigung einer in diesem Verfahren über ihn verhängten Freiheitsbeschränkung im ersuchenden Staat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses Staates dahin zurückgekehrt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002369

Dokumentnummer

NOR12030946

Alte Dokumentnummer

N2197613355T