Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1976Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Die Übermittlung von Akten oder sonstigen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übermittlung von Abschriften (Kopien) nicht ausreicht.
(2)Absatz 2,Akten oder Gegenstände, die für ein Strafverfahren im ersuchten Staat benötigt werden, können für die Dauer des Verfahrens zurückbehalten werden.
(3)Absatz 3,Etwa bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte Akten oder Gegenstände werden sobald wie möglich zurückgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030947
Alte Dokumentnummer
N2197613356T