Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 339/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die Übermittlung von Akten oder sonstigen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übermittlung von Abschriften (Kopien) nicht ausreicht.
  2. Absatz 2,Akten oder Gegenstände, die für ein Strafverfahren im ersuchten Staat benötigt werden, können für die Dauer des Verfahrens zurückbehalten werden.
  3. Absatz 3,Etwa bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte Akten oder Gegenstände werden sobald wie möglich zurückgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002369

Dokumentnummer

NOR12030947

Alte Dokumentnummer

N2197613356T