Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1976Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat bringt das Ersuchen unverzüglich seinen zuständigen Justizbehörden zum Zweck strafgerichtlicher Verfolgung zur Kenntnis. Diese Behörden werden die Verfolgung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates in derselben Weise wie bei einer im eigenen Staatsgebiet begangenen strafbaren Handlung einleiten.
(2)Absatz 2,Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030949
Alte Dokumentnummer
N2197613358T