Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1976Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 20
Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Ihm werden beigefügt:
die Akten in Urschrift, beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie sowie in Betracht kommende Beweisgegenstände;
eine Abschrift der Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind;
bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030950
Alte Dokumentnummer
N2197613359T