Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 339/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat auf dem in Artikel 4 bezeichneten Weg sobald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und von dem Ergebnis des Strafverfahrens, gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift oder Kopie der endgültigen Entscheidung in Kenntnis.
  2. Absatz 2,Etwa bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte Akten oder Gegenstände werden sobald wie möglich zurückgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002369

Dokumentnummer

NOR12030951

Alte Dokumentnummer

N2197613360T