Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1976Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat auf dem in Artikel 4 bezeichneten Weg sobald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und von dem Ergebnis des Strafverfahrens, gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift oder Kopie der endgültigen Entscheidung in Kenntnis.
(2)Absatz 2,Etwa bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte Akten oder Gegenstände werden sobald wie möglich zurückgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030951
Alte Dokumentnummer
N2197613360T