Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 339/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 23

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen und, falls die beschuldigte Person bereits verurteilt ist, von Vollstreckungsmaßnahmen wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat vorläufig ab. Sie sehen von solchen Maßnahmen endgültig ab, wenn im ersuchten Staat

  1. Litera a
    das Strafurteil vollstreckt oder seine Vollstreckung erlassen, ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist;
  2. Litera b
    aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.

Anmerkung

Vgl. zur Einstellung: § 65 Abs. 4 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Schlagworte

ne bis in idem

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002369

Dokumentnummer

NOR12030953

Alte Dokumentnummer

N2197613362T