Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1976Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 23
Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen und, falls die beschuldigte Person bereits verurteilt ist, von Vollstreckungsmaßnahmen wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat vorläufig ab. Sie sehen von solchen Maßnahmen endgültig ab, wenn im ersuchten Staat
das Strafurteil vollstreckt oder seine Vollstreckung erlassen, ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist;
aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.
Anmerkung
Vgl. zur Einstellung: § 65 Abs. 4 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Schlagworte
ne bis in idem
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030953
Alte Dokumentnummer
N2197613362T