Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1976Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 24
Die Vertragsstaaten verzichten auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenen Kosten. Auslagen, die infolge eines Ersuchens um Durchführung eines Sachverständigenbeweises oder um Überstellung einer im ersuchten Staat in Haft befindlichen Person entstanden sind, werden jedoch von dem ersuchenden Staat ersetzt. Die Verpflichtung, einen nach Artikel 13 Absatz 3 gewährten Vorschuß zu erstatten, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030954
Alte Dokumentnummer
N2197613363T