Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 339/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 24

Die Vertragsstaaten verzichten auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenen Kosten. Auslagen, die infolge eines Ersuchens um Durchführung eines Sachverständigenbeweises oder um Überstellung einer im ersuchten Staat in Haft befindlichen Person entstanden sind, werden jedoch von dem ersuchenden Staat ersetzt. Die Verpflichtung, einen nach Artikel 13 Absatz 3 gewährten Vorschuß zu erstatten, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002369

Dokumentnummer

NOR12030954

Alte Dokumentnummer

N2197613363T