Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1976Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 27
Wird die Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als der festgestellte Sachverhalt auch nach der neuen rechtlichem Würdigung die Auslieferung zulassen würde.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030983
Alte Dokumentnummer
N2197613392T