Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1976Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 28
(1)Absatz eins,Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung nur mit Zustimmung des ersuchten Staates an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung werden Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der Auslieferungsunterlagen des dritten Staates und ein gerichtliches Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person beigefügt. Die Vernehmung muß durch eine Justizbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden.
(2)Absatz 2,Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen des Artikels 26 Absatz 2 Z 2 vorliegt.Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen des Artikels 26 Absatz 2 Ziffer 2, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030984
Alte Dokumentnummer
N2197613393T