Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 340/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 340/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 340/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 28

  1. Absatz eins,Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung nur mit Zustimmung des ersuchten Staates an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung werden Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der Auslieferungsunterlagen des dritten Staates und ein gerichtliches Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person beigefügt. Die Vernehmung muß durch eine Justizbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden.
  2. Absatz 2,Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen des Artikels 26 Absatz 2 Ziffer 2, vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002370

Dokumentnummer

NOR12030984

Alte Dokumentnummer

N2197613393T