Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 340/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 340/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 340/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird vorbehaltlich des Absatz 2 nicht bewilligt, wenn die Handlung auf dem Gebiet des ersuchten Staates begangen worden ist oder wegen der Verletzung wesentlicher Interessen des ersuchten Staates dessen Gerichtsbarkeit unterliegt.
  2. Absatz 2,Die Auslieferung wird bewilligt, wenn wegen einer anderen Handlung ausgeliefert wird und die Aburteilung wegen aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzugs oder im Interesse der Resozialisierung der ausgelieferten Person zweckmäßig ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002370

Dokumentnummer

NOR12030963

Alte Dokumentnummer

N2197613372T