Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 340/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 340/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 340/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung rechtskräftig
    1. Ziffer eins
      schuldig erkannt;
    2. Ziffer 2
      freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist; es sei denn, die Entscheidung ist wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit ergangen.
  2. Absatz 2,Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung in einem dritten Staat rechtskräftig freigesprochen oder schuldig erkannt worden ist und die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits verbüßt hat oder wenn die Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme nach dem Recht dieses Staates verjährt ist.

Schlagworte

ne bis in idem

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002370

Dokumentnummer

NOR12030964

Alte Dokumentnummer

N2197613373T