Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1976Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist oder nach dem Recht des ersuchten Staates verjährt wäre.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030965
Alte Dokumentnummer
N2197613374T