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§ 1 FWBG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 239/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 239/2021
§ 125.04.201731.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 56/2017
§ 101.10.197724.04.2017 BGBl. Nr. 392/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 239 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 239/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FWBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen und Versorgungspflicht

Kaufmännisches Wohlverhalten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Verhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander können untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.
  2. Absatz 2,Solche Verhaltensweisen sind insbesondere das Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen von Geld oder sonstigen Leistungen, auch von Rabatten, Sonderkonditionen, besonderen Ausstattungen, Rücknahmeverpflichtungen oder Haftungsübernahmen, zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzlichen Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen.
  3. Absatz 3,Verhaltensweisen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Sinne von Artikel 2, Absatz 3 und Online-Suchmaschinen im Sinne von Artikel 2, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online Vermittlungsdiensten, Amtsblatt , L 186 vom 11.07.2019 S. 57, gegenüber gewerblichen Nutzern im Sinne von Artikel 2, Absatz eins und Nutzern mit Unternehmenswebsite im Sinne von Artikel 2, Absatz 7, dieser Verordnung, welche gegen Verpflichtungen der Artikel 3 bis 12 dieser Verordnung verstoßen, sind jedenfalls geeignet, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.

Anmerkung

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat hiezu einen Wohlverhaltenskatalog veröffentlicht (ÖBl. 1977, 150); diesem kommt keine normative Kraft zu.

Schlagworte

Anzapfen

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR40240051