Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1977Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 10
Die ersuchende Behörde ist rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu benachrichtigen. Diese Verständigung ist unmittelbar an die ersuchende Behörde zu übersenden.
Anmerkung
Die Verständigungen können auch in der Sprache der sie absendenden Behörde abgefaßt werden und bedarf nicht einer Übersetzung.
Schlagworte
Verständigungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031182
Alte Dokumentnummer
N2197716296T