Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 11.10.1977 — BGBl. Nr. 433/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute11.10.1977 BGBl. Nr. 433/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1977,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.10.1977BGBl. Nr. 433/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 7

Der Artikel 6 schließt nicht aus, daß jeder der beiden Staaten die Rechtshilfeersuchen durch seine eigenen diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen läßt, sofern es sich um die Aufnahme von Erklärungen seiner eigenen Staatsangehörigen handelt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Staatsangehörigkeit der Person, deren Erklärung aufgenommen werden soll, nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das Rechtshilfeersuchen zu erledigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002394

Dokumentnummer

NOR12031179

Alte Dokumentnummer

N2197716293T