Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1977Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
(1)Absatz eins,Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des in Artikel V vorgesehenen Protokolls im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls verwendet werden.Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des in Artikel römisch fünf vorgesehenen Protokolls im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls verwendet werden.
(2)Absatz 2,Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem in Artikel V vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen angeführten Bezeichnungen ist der Absatz 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten des geänderten Protokolls beginnt.Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem in Artikel römisch fünf vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen angeführten Bezeichnungen ist der Absatz 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten des geänderten Protokolls beginnt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031225
Alte Dokumentnummer
N2197724837S