Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 15.12.1977 — BGBl. Nr. 593/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute15.12.1977 BGBl. Nr. 593/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

15.12.1977BGBl. Nr. 593/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch zwölf

  1. Absatz eins,Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des in Artikel römisch fünf vorgesehenen Protokolls im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls verwendet werden.
  2. Absatz 2,Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem in Artikel römisch fünf vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen angeführten Bezeichnungen ist der Absatz 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten des geänderten Protokolls beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002396

Dokumentnummer

NOR12031225

Alte Dokumentnummer

N2197724837S