Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 15.12.1977 — BGBl. Nr. 593/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute15.12.1977 BGBl. Nr. 593/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

15.12.1977BGBl. Nr. 593/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch elf

  1. Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, denen die im Artikel römisch drei oder in dem in Artikel römisch fünf vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen angeführten Bezeichnungen entgegenstehen, können längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Abkommens weiterverwendet werden.
  2. Absatz 2,Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken können, sofern die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung finden, auch dann weiterverwendet werden, wenn sie zwar gegen Artikel römisch neun verstoßen würden, die Irreführungsgefahr jedoch durch geeignete Zusätze ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3,Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem in Artikel römisch fünf vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen dem Abkommen unterliegen, ist der Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Protokolls anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002396

Dokumentnummer

NOR12031224

Alte Dokumentnummer

N2197724836S