Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1977Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(1)Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, denen die im Artikel III oder in dem in Artikel V vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen angeführten Bezeichnungen entgegenstehen, können längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Abkommens weiterverwendet werden.Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, denen die im Artikel römisch drei oder in dem in Artikel römisch fünf vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen angeführten Bezeichnungen entgegenstehen, können längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Abkommens weiterverwendet werden.
(2)Absatz 2,Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken können, sofern die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung finden, auch dann weiterverwendet werden, wenn sie zwar gegen Artikel IX verstoßen würden, die Irreführungsgefahr jedoch durch geeignete Zusätze ausgeschlossen wird.Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken können, sofern die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung finden, auch dann weiterverwendet werden, wenn sie zwar gegen Artikel römisch neun verstoßen würden, die Irreführungsgefahr jedoch durch geeignete Zusätze ausgeschlossen wird.
(3)Absatz 3,Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem in Artikel V vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen dem Abkommen unterliegen, ist der Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Protokolls anzusehen ist.Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem in Artikel römisch fünf vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen dem Abkommen unterliegen, ist der Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Protokolls anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031224
Alte Dokumentnummer
N2197724836S