Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1977Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(1)Absatz eins,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten des Spanischen Staates außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung des Spanischen Staates hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(2)Absatz 2,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in dem Spanischen Staat, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung des Spanischen Staates dies spanischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(3)Absatz 3,Die Möglichkeit der Anzeigeerstattung seitens natürlicher und juristischer Personen insbesondere auch der oben genannten Verbände bei Verwaltungsbehörden bleibt offen.
Anmerkung
Zum Abs. 1 vgl. § 14 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Schlagworte
Klagslegitimation, Klagsbefugnis, Verbandsklage
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031223
Alte Dokumentnummer
N2197724835S