Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 15.12.1977 — BGBl. Nr. 593/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute15.12.1977 BGBl. Nr. 593/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

15.12.1977BGBl. Nr. 593/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch neun

  1. Absatz eins,Der Artikel römisch acht dieses Abkommens ist auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.
  2. Absatz 2,Werden im geschäftlichen Verkehr Namen oder Abbildungen historischer, literarischer oder folkloristischer Art oder Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates, die dort einen besonderen Ruf genießen oder eine besondere Werbekraft besitzen, für nicht aus diesem Staat stammende Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet, so wird vermutet, daß diese Verwendung zur Irreführung über die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse geeignet ist, es sei denn, daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise eine Irreführung nicht anzunehmen ist.

Anmerkung

Wesentliche Eigenschaften iS des Abs. 1: Z 5 des Zusatzprotokolls.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002396

Dokumentnummer

NOR12031222

Alte Dokumentnummer

N2197724834S