Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1977Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des in Artikel V vorgesehenen Protokolls und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben könnten. Zu diesem Zweck wird jedenfalls eine gemischte Kommission eingerichtet, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und beizuziehenden Sachverständigen besteht.Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des in Artikel römisch fünf vorgesehenen Protokolls und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben könnten. Zu diesem Zweck wird jedenfalls eine gemischte Kommission eingerichtet, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und beizuziehenden Sachverständigen besteht.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031229
Alte Dokumentnummer
N2197724841S