Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 36/1977Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(zu Artikel 13 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizeibehörden des anderem Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
(2)Absatz 2,Aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden des einen Vertragsstaates Auszüge aus dem Strafregister des anderen Vertragsstaates und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang erteilt, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031163
Alte Dokumentnummer
N2197715448R