Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.02.1977 — BGBl. Nr. 36/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.02.1977 BGBl. Nr. 36/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 36/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwölf

(zu Artikel 15 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, findet der Rechtshilfeverkehr unmittelbar von Justizbehörde zu Justizbehörde statt. Die Vermittlung durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und durch den Bundesminister der Justiz oder die Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland andererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Ersuchen um Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und durch den Bundesminister der Justiz oder die Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland andererseits übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten zulässig.
  3. Absatz 3,Die im Artikel römisch zehn Absatz eins, dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch das Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland andererseits übermittelt und auf demselben Weg beantwortet; bei Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den zuständigen Strafregisterbehörden zulässig.
  4. Absatz 4,Die im Artikel römisch zehn Absatz 2, dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch den Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland andererseits übermittelt und auf demselben Weg beantwortet.

Schlagworte

Geschäftsweg

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002399

Dokumentnummer

NOR12031165

Alte Dokumentnummer

N2197715450R