Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 36/1977Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,In Angelegenheiten der Strafrechtspflege unterstützen einander die Polizeibehörden der Vertragsstaaten im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages durch
Beschaffung und Erteilung von Auskünften.
Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken ist zulässig.
(2)Absatz 2,Auf Veranlassung einer Justizbehörde des ersuchenden Staates wird bei Gefahr im Verzug Unterstützung auch durch polizeiliche Vernehmung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen gewährt. In diesen Fällen sind im Ersuchen die Justizbehörde und deren Aktenzeichen anzugeben.
(3)Absatz 3,Polizeiliche Unterstützung nach diesem Artikel wird begehrt und geleistet durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch das Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland andererseits.
Schlagworte
kriminalpolizeiliche Amtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031156
Alte Dokumentnummer
N2197715441R