Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.02.1977 — BGBl. Nr. 36/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.1977 BGBl. Nr. 36/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 36/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,In Angelegenheiten der Strafrechtspflege unterstützen einander die Polizeibehörden der Vertragsstaaten im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages durch
    1. Litera a
      Fahndung,
    2. Litera b
      Personenfeststellung,
    3. Litera c
      Beschaffung und Erteilung von Auskünften.
    Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken ist zulässig.
  2. Absatz 2,Auf Veranlassung einer Justizbehörde des ersuchenden Staates wird bei Gefahr im Verzug Unterstützung auch durch polizeiliche Vernehmung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen gewährt. In diesen Fällen sind im Ersuchen die Justizbehörde und deren Aktenzeichen anzugeben.
  3. Absatz 3,Polizeiliche Unterstützung nach diesem Artikel wird begehrt und geleistet durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch das Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland andererseits.

Schlagworte

kriminalpolizeiliche Amtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002399

Dokumentnummer

NOR12031156

Alte Dokumentnummer

N2197715441R