Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 36/1977Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Rechtshilfe wird im Rahmen des Artikels I auch in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Monopolvorschriften geleistet; bei der Beurteilung, ob für die Verfolgung einer Zuwiderhandlung im ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zuständig wäre, wird jedoch nicht geprüft, ob in diesem Staat eine Abgabe oder Steuer, ein Zoll oder Monopol gleicher Art besteht.Rechtshilfe wird im Rahmen des Artikels römisch eins auch in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Monopolvorschriften geleistet; bei der Beurteilung, ob für die Verfolgung einer Zuwiderhandlung im ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zuständig wäre, wird jedoch nicht geprüft, ob in diesem Staat eine Abgabe oder Steuer, ein Zoll oder Monopol gleicher Art besteht.
(2)Absatz 2,Rechtshilfe durch Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder Beweisgegenständen, über welche die Finanz-(Zoll-)behörden des ersuchten Staates verfügen können, wird auch im unmittelbaren Verkehr zwischen den Justizbehörden des ersuchenden Staates und den Finanz-(Zoll-)behörden des ersuchten Staates geleistet.
(3)Absatz 3,Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten bestehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Angelegenheiten stehen der nach diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht entgegen. Umstände oder Tatsachen, die den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen bekanntwerden, unterliegen der nach den Vorschriften dieses Staates in fiskalischen Angelegenheiten bestehenden Geheimhaltungspflicht.
Schlagworte
fiskalisch strafbare Handlung, Finanzbehörde, Zollbehörde,
Abgabenvorschriften, Steuervorschriften, Zollvorschriften
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031157
Alte Dokumentnummer
N2197715442R