Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.02.1977 — BGBl. Nr. 36/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.02.1977 BGBl. Nr. 36/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 36/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch vier

(zu Artikel 2 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Rechtshilfe wird im Rahmen des Artikels römisch eins auch in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Monopolvorschriften geleistet; bei der Beurteilung, ob für die Verfolgung einer Zuwiderhandlung im ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zuständig wäre, wird jedoch nicht geprüft, ob in diesem Staat eine Abgabe oder Steuer, ein Zoll oder Monopol gleicher Art besteht.
  2. Absatz 2,Rechtshilfe durch Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder Beweisgegenständen, über welche die Finanz-(Zoll-)behörden des ersuchten Staates verfügen können, wird auch im unmittelbaren Verkehr zwischen den Justizbehörden des ersuchenden Staates und den Finanz-(Zoll-)behörden des ersuchten Staates geleistet.
  3. Absatz 3,Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten bestehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Angelegenheiten stehen der nach diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht entgegen. Umstände oder Tatsachen, die den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen bekanntwerden, unterliegen der nach den Vorschriften dieses Staates in fiskalischen Angelegenheiten bestehenden Geheimhaltungspflicht.

Schlagworte

fiskalisch strafbare Handlung, Finanzbehörde, Zollbehörde,
Abgabenvorschriften, Steuervorschriften, Zollvorschriften

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002399

Dokumentnummer

NOR12031157

Alte Dokumentnummer

N2197715442R