Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 36/1977Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(zu Artikel 3 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Gegenstände, die aus der mit Strafe bedrohten Handlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, werden zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten übermittelt, sofern nicht
die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,
die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, oder
Dritte Rechte an ihnen geltend machen.
(2)Absatz 2,Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031158
Alte Dokumentnummer
N2197715443R