Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.02.1977 — BGBl. Nr. 36/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.1977 BGBl. Nr. 36/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 36/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch fünf

(zu Artikel 3 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Gegenstände, die aus der mit Strafe bedrohten Handlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, werden zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten übermittelt, sofern nicht
    1. Litera a
      die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,
    2. Litera b
      die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, oder
    3. Litera c
      Dritte Rechte an ihnen geltend machen.
  2. Absatz 2,Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002399

Dokumentnummer

NOR12031158

Alte Dokumentnummer

N2197715443R