Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 36/1977Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden und den sonst daran beteiligten Personen sowie deren Vertretern wird die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet entsprechende Anwendung.
(2)Absatz 2,Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter in der Republik Österreich bedarf es der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Bundesrepublik Deutschland der Zustimmung des Bundesministers der Justiz oder des Justizministeriums des Landes (Landesjustizverwaltung), in dessen Bereich die Rechtshilfe geleistet werden soll; Artikel 2 lit. b) des Übereinkommens ist sinngemäß anzuwenden.Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter in der Republik Österreich bedarf es der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Bundesrepublik Deutschland der Zustimmung des Bundesministers der Justiz oder des Justizministeriums des Landes (Landesjustizverwaltung), in dessen Bereich die Rechtshilfe geleistet werden soll; Artikel 2 Litera b,) des Übereinkommens ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Verfahrensbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031159
Alte Dokumentnummer
N2197715444R