Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1977Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten können miteinander, mit Ausnahme von Angelegenheiten der zeitweiligen Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen, der Durchsuchung und der Beschlagnahme unmittelbar verkehren.
(2)Absatz 2,In strafrechtlichen Angelegenheiten, mit denen die Sicherheitsbehörden eines der beiden Vertragsstaaten befaßt sind, kann der Verkehr dieser Behörden durch Vermittlung des Bundesministers für Inneres der Republik Österreich und des Centro Nazionale di Coordinamento delle Operazioni di Polizia Criminale des Ministeriums des Inneren der Italienischen Republik durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Ersuchen um Übermittlung von Auskünften oder Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, einschließlich der Löschung von Eintragungen im Strafregister, werden an das Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien einerseits und an das Casellario giudiziale centrale des Ministeriums für Gnadensachen und Justiz der Italienischen Republik andererseits gerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031108
Alte Dokumentnummer
N2197712983T