Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 27.11.1977 — BGBl. Nr. 558/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute27.11.1977 BGBl. Nr. 558/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1977,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 558/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zehn

(zu Artikel 15 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten können miteinander, mit Ausnahme von Angelegenheiten der zeitweiligen Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen, der Durchsuchung und der Beschlagnahme unmittelbar verkehren.
  2. Absatz 2,In strafrechtlichen Angelegenheiten, mit denen die Sicherheitsbehörden eines der beiden Vertragsstaaten befaßt sind, kann der Verkehr dieser Behörden durch Vermittlung des Bundesministers für Inneres der Republik Österreich und des Centro Nazionale di Coordinamento delle Operazioni di Polizia Criminale des Ministeriums des Inneren der Italienischen Republik durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Ersuchen um Übermittlung von Auskünften oder Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, einschließlich der Löschung von Eintragungen im Strafregister, werden an das Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien einerseits und an das Casellario giudiziale centrale des Ministeriums für Gnadensachen und Justiz der Italienischen Republik andererseits gerichtet.

Schlagworte

Geschäftsweg

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002400

Dokumentnummer

NOR12031108

Alte Dokumentnummer

N2197712983T