Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1977Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
(2)Absatz 2,Einem Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt.
(3)Absatz 3,Werden bei Gefahr im Verzug auf Veranlassung einer Justizbehörde Erhebungsersuchen vom Bundesminister für Inneres der Republik Österreich oder vom Centro Nazionale di Coordinamento delle Operazioni di Polizia Criminale des Ministeriums des Inneren der Italienischen Republik gestellt, so sind außer den erforderlichen Angaben der Auftrag der Justizbehörde und das Aktenzeichen anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031107
Alte Dokumentnummer
N2197712982T