Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 27.11.1977 — BGBl. Nr. 558/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute27.11.1977 BGBl. Nr. 558/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1977,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 558/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch neun

(zu Artikel 14 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
  2. Absatz 2,Einem Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt.
  3. Absatz 3,Werden bei Gefahr im Verzug auf Veranlassung einer Justizbehörde Erhebungsersuchen vom Bundesminister für Inneres der Republik Österreich oder vom Centro Nazionale di Coordinamento delle Operazioni di Polizia Criminale des Ministeriums des Inneren der Italienischen Republik gestellt, so sind außer den erforderlichen Angaben der Auftrag der Justizbehörde und das Aktenzeichen anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002400

Dokumentnummer

NOR12031107

Alte Dokumentnummer

N2197712982T