Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 27.11.1977 — BGBl. Nr. 558/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute27.11.1977 BGBl. Nr. 558/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1977,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 558/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch acht

(zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft befindlichen Person bei der Vornahme einer Rechtshilfehandlung, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthaltes in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Staat unverzüglich wieder zuzuführen, sofern dieser nicht die Freilassung verlangt.
  2. Absatz 2,Der ersuchte Staat darf weiters gegen diese Person wegen strafbarer Handlungen, die vor der Überstellung begangen worden sind, ein Strafverfahren weder einleiten noch durchführen. Dies gilt auch für strafbare Handlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind.
  3. Absatz 3,Absatz 2 gilt auch für die Durchbeförderung eines solchen Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten.

Schlagworte

freies Geleit

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002400

Dokumentnummer

NOR12031106

Alte Dokumentnummer

N2197712981T