Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1977Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
(zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die Strafnachrichten und Nachrichten über etwa nachfolgende Maßnahmen werden mindestens einmal halbjährlich zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Gnadensachen und Justiz der Italienischen Republik ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Auf Ersuchen übermittelt ein Vertragsstaat dem anderen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse, um dem ersuchenden Staat die Prüfung zu ermöglichen, ob innerstaatliche Maßnahmen auf Grund der angeforderten Entscheidungen getroffen werden sollen. Der Schriftverkehr hierüber findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Ministerium für Gnadensachen und Justiz der Italienischen Republik statt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031111
Alte Dokumentnummer
N2197712986T