Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1977Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
(zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der beiden Vertragsstaaten das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, daß einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich im diplomatischen Weg mitteilt, er stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031112
Alte Dokumentnummer
N2197712987T