Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 27.11.1977 — BGBl. Nr. 558/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute27.11.1977 BGBl. Nr. 558/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1977,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 558/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwei

(zu Artikel 2 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des Übereinkommens und dieses Vertrages wird Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften geleistet, die im ersuchten Staat als gerichtlich strafbare Handlungen betrachtet werden.
  2. Absatz 2,Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten bestehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Angelegenheiten stehen der nach diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht entgegen. Umstände oder Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für die Zwecke ausgewertet werden, zu denen die Rechtshilfe erbeten wurde.

Schlagworte

fiskalisch strafbare Handlung, Zollvorschrift,
Verbrauchsteuervorschrift

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002400

Dokumentnummer

NOR12031100

Alte Dokumentnummer

N2197712975T