Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1977Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des Übereinkommens und dieses Vertrages wird Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften geleistet, die im ersuchten Staat als gerichtlich strafbare Handlungen betrachtet werden.
(2)Absatz 2,Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten bestehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Angelegenheiten stehen der nach diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht entgegen. Umstände oder Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für die Zwecke ausgewertet werden, zu denen die Rechtshilfe erbeten wurde.
Schlagworte
fiskalisch strafbare Handlung, Zollvorschrift,
Verbrauchsteuervorschrift
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031100
Alte Dokumentnummer
N2197712975T