Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 27.11.1977 — BGBl. Nr. 558/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute27.11.1977 BGBl. Nr. 558/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1977,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 558/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch drei

(zu Artikel 3 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Gegenstände werden auch ohne Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates übermittelt, wenn sich aus dem Ersuchen eines Richters dieses Staates ergibt, daß die für die Beschlagnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem Recht des ersuchenden Staates vorliegen.
  2. Absatz 2,Rechte dritter Personen oder des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag zu übermittelnden Gegenständen bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Außer den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Gegenständen werden auch die Gegenstände übermittelt, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, sofern nicht
    1. Litera a
      die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweismittel für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,
    2. Litera b
      die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder
    3. Litera c
      dritte Personen Rechte an ihnen geltend machen.
  4. Absatz 4,Für ein Ersuchen nach Absatz 3 ist ein richterlicher Beschlagnahmebeschluß nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Steuer- und Zollrechts wird der ersuchte Staat bei einer von einer Justizbehörde angeordneten Ausfolgung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

Schlagworte

Steuerrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002400

Dokumentnummer

NOR12031101

Alte Dokumentnummer

N2197712976T