Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 27.11.1977 — BGBl. Nr. 558/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute27.11.1977 BGBl. Nr. 558/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1977,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 558/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch vier

(zu Artikel 4 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Justizbehörden oder von an dem Strafverfahren beteiligten Personen, deren Vertretern oder Verteidigern bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat wird auf Ersuchen gestattet. Personen, denen die Anwesenheit bei der Rechtshilfehandlung gestattet worden ist, können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen, die sich auf die Rechtshilfehandlung beziehen.
  2. Absatz 2,Zur Verrichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben bedarf es für italienische Behördenvertreter in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, für österreichische Behördenvertreter in der Italienischen Republik der Zustimmung des Ministers für Gnadensachen und Justiz.

Schlagworte

Verfahrensbeteiligung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002400

Dokumentnummer

NOR12031102

Alte Dokumentnummer

N2197712977T