Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1977Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Justizbehörden oder von an dem Strafverfahren beteiligten Personen, deren Vertretern oder Verteidigern bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat wird auf Ersuchen gestattet. Personen, denen die Anwesenheit bei der Rechtshilfehandlung gestattet worden ist, können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen, die sich auf die Rechtshilfehandlung beziehen.
(2)Absatz 2,Zur Verrichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben bedarf es für italienische Behördenvertreter in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, für österreichische Behördenvertreter in der Italienischen Republik der Zustimmung des Ministers für Gnadensachen und Justiz.
Schlagworte
Verfahrensbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031102
Alte Dokumentnummer
N2197712977T