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Art. 12

Fassungen
01.02.1977 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 35/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.02.197730.04.2004 BGBl. Nr. 35/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 35/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,

Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel römisch zwölf

(zu Artikel 20 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so werden auch ohne besonderes Ersuchen die Gegenstände, die im Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnet sind oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, wenn möglich zugleich mit der auszuliefernden Person übergeben.
  2. Absatz 2,Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat bekannt, welche der im Artikel 20 des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände sichergestellt worden sind und ob die auszuliefernde Person mit ihrer unmittelbaren Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat sobald wie möglich mit, ob auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet wird, daß sie gegen Vorweis einer von der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates ausgestellten Bescheinigung der darin als Geschädigter bezeichneten Person oder deren Beauftragten ausgehändigt werden.

Schlagworte

Ausfolgung

Gesetzesnummer

10002401

Dokumentnummer

NOR12031149

Alte Dokumentnummer

N2197715434R