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Art. 7

Fassungen
01.02.1977 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 35/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.02.197730.04.2004 BGBl. Nr. 35/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 35/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,

Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel römisch sieben

(zu Artikel 14 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die bedingte Freilassung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2, des Übereinkommens kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz eins, Litera a,) des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann die ausgelieferte Person ungeachtet der Einschränkung des Artikels 14 des Übereinkommens bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen im ersuchenden Staat in Haft gehalten werden.

Schlagworte

Spezialität

Gesetzesnummer

10002401

Dokumentnummer

NOR12031144

Alte Dokumentnummer

N2197715429R