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Art. 10

Fassungen
27.11.1977 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1027.11.197730.04.2004 BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 559/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,

Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel römisch zehn

(zu Artikel 19 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens wird auch bei der Vollstreckung einer vorbeugenden Maßnahme angewendet.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens wird eine Person dem ersuchenden Staat übergeben, sofern ihre Anwesenheit im ersuchten Staat nicht zur Durchführung bestimmter Prozeßhandlungen in einem dort anhängigen Strafverfahren erforderlich ist. Die Person wird nach Durchführung der Prozeßhandlungen im ersuchenden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates zurückgestellt.
  3. Absatz 3,Für die Dauer ihres Aufenthaltes im ersuchenden Staat wird die übergebene Person in Haft gehalten. Die Zeit der im ersuchenden Staat erlittenen Haft wird der Person im ersuchten Staat angerechnet.
  4. Absatz 4,In dem Ersuchen werden die Prozeßhandlungen, zu deren Durchführung die Person übergeben werden soll, ihrer Art nach bezeichnet.
  5. Absatz 5,Jeder Staat trägt die in Anwendung dieses Artikels auf seinem Hoheitsgebiet entstehenden Kosten.

Gesetzesnummer

10002402

Dokumentnummer

NOR12031124

Alte Dokumentnummer

N2197712999T