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Art. 14

Fassungen
27.11.1977 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1427.11.197730.04.2004 BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 559/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,

Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel römisch vierzehn

(zu Artikel 31 des Übereinkommens)

Kündigt einer der beiden Vertragsstaaten das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, daß einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich im diplomatischen Weg mitteilt, er stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.

Gesetzesnummer

10002402

Dokumentnummer

NOR12031128

Alte Dokumentnummer

N2197713003T