Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(zu Artikel 10 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Eine die Verjährung im ersuchenden Staat unterbrechende richterliche Handlung unterbricht die Verjährung auch im ersuchten Staat, sofern eine solche Handlung ihrer Art nach geeignet ist, die Verjährung auch nach dem Recht des ersuchten Staates zu unterbrechen.
(2)Absatz 2,Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterliegt.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Strafantrages oder einer Ermächtigung, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich wären, nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12031117
Alte Dokumentnummer
N2197712992T