Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(zu Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Das Ersuchen um Auslieferung oder um Durchlieferung wird unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges für die Republik Österreich durch den Bundesminister für Justiz, für die Italienische Republik durch den Minister für Gnadensachen und Justiz gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den Vertragsstaaten findet auf diesem Wege statt, soweit das Übereinkommen oder dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung zur Vollstreckung sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt.
Dokumentnummer
NOR12031118
Alte Dokumentnummer
N2197712993T