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Art. 3

Fassungen
27.11.1977 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 327.11.197730.04.2004 BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 559/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,

Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel römisch drei

(zu Artikel 10 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Eine die Verjährung im ersuchenden Staat unterbrechende richterliche Handlung unterbricht die Verjährung auch im ersuchten Staat, sofern eine solche Handlung ihrer Art nach geeignet ist, die Verjährung auch nach dem Recht des ersuchten Staates zu unterbrechen.
  2. Absatz 2,Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterliegt.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Strafantrages oder einer Ermächtigung, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich wären, nicht berührt.

Gesetzesnummer

10002402

Dokumentnummer

NOR12031117

Alte Dokumentnummer

N2197712992T