Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die bedingte Freilassung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens sind zum Zweck eines Ersuchens um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig. Die Vernehmung muß durch eine Justizbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden.Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens sind zum Zweck eines Ersuchens um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig. Die Vernehmung muß durch eine Justizbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden.
(3)Absatz 3,Die Vollstreckung von vorbeugenden Maßnahmen, die auch als Folge nicht auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verhängt wurden, unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 14 des Übereinkommens, sofern diese Maßnahmen allein schon wegen der strafbaren Handlung angeordnet worden wären, derentwegen eine Auslieferung zulässig ist.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 dieses Artikels und Artikel 14 des Übereinkommens finden auch auf Personen Anwendung, die auf Ersuchen eines der beiden Vertragsstaaten von einem dritten Staat durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchgeliefert worden sind.
Dokumentnummer
NOR12031119
Alte Dokumentnummer
N2197712994T