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Art. 5

Fassungen
27.11.1977 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 527.11.197730.04.2004 BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 559/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,

Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel römisch fünf

(zu Artikel 14 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die bedingte Freilassung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens sind zum Zweck eines Ersuchens um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig. Die Vernehmung muß durch eine Justizbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden.
  3. Absatz 3,Die Vollstreckung von vorbeugenden Maßnahmen, die auch als Folge nicht auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verhängt wurden, unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 14 des Übereinkommens, sofern diese Maßnahmen allein schon wegen der strafbaren Handlung angeordnet worden wären, derentwegen eine Auslieferung zulässig ist.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 dieses Artikels und Artikel 14 des Übereinkommens finden auch auf Personen Anwendung, die auf Ersuchen eines der beiden Vertragsstaaten von einem dritten Staat durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchgeliefert worden sind.

Schlagworte

Spezialität

Gesetzesnummer

10002402

Dokumentnummer

NOR12031119

Alte Dokumentnummer

N2197712994T