Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
19.01.2003 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119.01.200330.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007
§ 101.01.199418.01.2003 § → § BGBl. Nr. 94/1993
§ 104.07.198731.12.1993 BGBl. Nr. 291/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, (1) Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist der Fachverband der Versicherungsunternehmen verpflichtet.

  1. Absatz 2,Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen.
  2. Absatz 3,Überdies sind in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind.
  3. Absatz 3 a,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auch Leistungen im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle zu erbringen (Entschädigungsstelle).
  4. Absatz 4,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind, zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987
2. EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10002406

Dokumentnummer

NOR40026773

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/322/P1/NOR40026773