Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1978Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Wiener Börsekammer hat die Einstellung eines Widerspruchs, um dessen Veröffentlichung sie ersucht hat, zu veranlassen, wenn
der Widersprechende erklärt, die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs nicht aufrechtzuerhalten, oder
der derzeitige Inhaber des Wertpapiers beantragt hat, dem Widersprechenden seinen Namen und seine Anschrift mitzuteilen, und der Widersprechende nicht binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung nachweist, daß er eine Klage gegen diesen Inhaber eingebracht hat, oder
sich herausstellt, daß es zur Zeit, als der Widerspruch erhoben worden ist, ein den vom Widersprechenden gemachten Angaben entsprechendes Wertpapier nicht gegeben hat, oder
die weitere internationale Veröffentlichung des Widerspruchs wegen der mit dem Zweck des Widerspruchs unvereinbaren langen Dauer der bereits vorgenommenen Veröffentlichung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012
Dokumentnummer
NOR12031251
alte Dokumentnummer
N2197810576S