Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 11.02.1979 — BGBl. Nr. 583/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute11.02.1979 BGBl. Nr. 583/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.02.1979BGBl. Nr. 583/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 2,

Die Wiener Börsekammer hat die Einstellung eines Widerspruchs, um dessen Veröffentlichung sie ersucht hat, zu veranlassen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Widersprechende erklärt, die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs nicht aufrechtzuerhalten, oder
  2. Ziffer 2
    der derzeitige Inhaber des Wertpapiers beantragt hat, dem Widersprechenden seinen Namen und seine Anschrift mitzuteilen, und der Widersprechende nicht binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung nachweist, daß er eine Klage gegen diesen Inhaber eingebracht hat, oder
  3. Ziffer 3
    sich herausstellt, daß es zur Zeit, als der Widerspruch erhoben worden ist, ein den vom Widersprechenden gemachten Angaben entsprechendes Wertpapier nicht gegeben hat, oder
  4. Ziffer 4
    die weitere internationale Veröffentlichung des Widerspruchs wegen der mit dem Zweck des Widerspruchs unvereinbaren langen Dauer der bereits vorgenommenen Veröffentlichung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012

Gesetzesnummer

10002422

Dokumentnummer

NOR12031251

alte Dokumentnummer

N2197810576S