Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1978Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für Anträge des derzeitigen Inhabers eines Wertpapiers, das Gegenstand einer internationalen Veröffentlichung eines Widerspruchs ist, auf Einstellung dieser internationalen Veröffentlichung durch Gerichtsbeschluß ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn
die internationale Veröffentlichung auf Ersuchen der Wiener Börsekammer vorgenommen worden ist oder
der derzeitige Inhaber oder der Aussteller des Wertpapiers oder der Widersprechende seinen Sitz, bei Fehlen eines Sitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder
der derzeitige Inhaber des Wertpapiers dieses an der Wiener Börse im amtlichen Handel oder im geregelten Freiverkehr erworben hat oder
das Wertpapier vor der internationalen Veröffentlichung bei einer inländischen Wertpapiersammelbank hinterlegt worden ist, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann.
(2)Absatz 2,Sachlich und örtlich zuständig ist das Handelsgericht Wien. Andere inländische Gerichte sind nicht zuständig und können auch nicht durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden.
(3)Absatz 3,Über die Anträge ist durch den Einzelrichter im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012
Dokumentnummer
NOR12031252
alte Dokumentnummer
N2197810577S