Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Auf Grund eines Antrags nach § 3 Abs. 1 ist auszusprechen, daß die internationale Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige Inhaber glaubhaft macht, daß er das Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.Auf Grund eines Antrags nach Paragraph 3, Absatz eins, ist auszusprechen, daß die internationale Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige Inhaber glaubhaft macht, daß er das Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.
(2)Absatz 2,Dem rechtmäßigen Erwerb durch den derzeitigen Inhaber steht die Hinterlegung des Wertpapiers vor der internationalen Veröffentlichung bei einem inländischen Kreditinstitut gleich, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR40220774