Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 11.02.1979 — BGBl. Nr. 583/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute11.02.1979 BGBl. Nr. 583/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.02.1979BGBl. Nr. 583/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Sind nach den Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen die internationalen Veröffentlichungen von jeder einzelnen nationalen Stelle vorzunehmen, so hat dies in Österreich im Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer zu geschehen.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, kann die Wiener Börsekammer, wenn sonst wegen allzu großen Umfangs die Übersichtlichkeit der internationalen Veröffentlichungen litte oder die Herausgabe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, die internationale Veröffentlichung auf die Inhaberpapiere beschränken, die an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind. Dies gilt auch für die nach Artikel 20, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens veröffentlichten Mitteilungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012

Gesetzesnummer

10002422

Dokumentnummer

NOR12031254

alte Dokumentnummer

N2197810579S