Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1978Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Sind nach den Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen die internationalen Veröffentlichungen von jeder einzelnen nationalen Stelle vorzunehmen, so hat dies in Österreich im Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer zu geschehen.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 kann die Wiener Börsekammer, wenn sonst wegen allzu großen Umfangs die Übersichtlichkeit der internationalen Veröffentlichungen litte oder die Herausgabe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, die internationale Veröffentlichung auf die Inhaberpapiere beschränken, die an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind. Dies gilt auch für die nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens veröffentlichten Mitteilungen.Im Fall des Absatz eins, kann die Wiener Börsekammer, wenn sonst wegen allzu großen Umfangs die Übersichtlichkeit der internationalen Veröffentlichungen litte oder die Herausgabe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, die internationale Veröffentlichung auf die Inhaberpapiere beschränken, die an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind. Dies gilt auch für die nach Artikel 20, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens veröffentlichten Mitteilungen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012
Dokumentnummer
NOR12031254
alte Dokumentnummer
N2197810579S