Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1978Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die auf Ersuchen der Wiener Börsekammer vorgenommene internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs für ein Wertpapier, auf das der § 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, anzuwenden ist, hat gegen den aus dem Wertpapier Verpflichteten, sobald ihm die internationale Veröffentlichung bekannt wird oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt werden kann, die gleiche Wirkung wie die Zahlungssperre nach § 9 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Diese Wirkung dauert so lange an, bis die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs eingestellt ist, höchstens aber ein Jahr. Die auf Ersuchen der Wiener Börsekammer vorgenommene internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs für ein Wertpapier, auf das der Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 86, anzuwenden ist, hat gegen den aus dem Wertpapier Verpflichteten, sobald ihm die internationale Veröffentlichung bekannt wird oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt werden kann, die gleiche Wirkung wie die Zahlungssperre nach Paragraph 9, Absatz 2, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Diese Wirkung dauert so lange an, bis die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs eingestellt ist, höchstens aber ein Jahr.
Schlagworte
Amortisierung, BGBl. Nr. 86/1951
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012
Dokumentnummer
NOR12031255
alte Dokumentnummer
N2197810580S